Archivium

EU-Datenschutz-Grundverordnung 

Wir möchten Sie hiermit über den aktuellen Stand der rechtlichen Situation in Bezug auf die am 25. Mai 2018 in Kraft tretende EU-Datenschutz-Grundverordnung informieren. Folgend finden Sie den dieses Thema betreffenden Abschnitt aus der ÖRAK-Sonderinfom@il 4/2018:


Weitere Informationen aufgrund der neuen Datenschutzvorschriften Archivium Dokumentenarchiv Gesellschaft m.b.H.:

Dem ÖRAK obliegt gemäß § 36 (1) Z 4 RAO „die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG) für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden sowie des zugehörigen Registers und die Regelung der Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie der Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren;“

Für die Führung des Archivs bedient sich der ÖRAK eines Auftragsverarbeiters, nämlich der Archivium Dokumentenarchiv Gesellschaft m.b.H. (kurz: Archivium).

Gemäß § 91d (2) GOG handeln „jene Personen, die zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive berechtigt sind, […] als Organe des zur Führung des jeweiligen Urkundenarchivs berufenen Rechtsträgers.“ Der Rechtsanwalt handelt daher im Rahmen des Einstellens von Urkunden in die Archivium als Organ des ÖRAK.

Da Organe keine Auftragsverarbeiter sind, sondern deren Verhalten dem Verantwortlichen zuzurechnen ist (hier: dem ÖRAK), ist auch in diesem Fall keine Auftragsverarbeitervereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt (einerseits) und dem ÖRAK bzw. der Archivium (andererseits) abzuschließen.

 

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