Archivium

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Anleitungen zur Archivium V3


01.01.2023 

Wir möchten Sie darüber informieren, dass aufgrund des Beschlusses der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages ab 01.01.2023 eine Anpassung der Speicherdauern und der damit verbundenen Archivierungsgebühren in Kraft tritt:

 Kurze Speicherdauer (neu: 22 Jahre): 13 Euro (zzgl. 0,65 Euro Verrechnungsstellenentgelt) zuzüglich Umsatzsteuer

Lange Speicherdauer (neu: 40 Jahre): 20 Euro (zzgl. 1,00 Euro Verrechnungsstellenentgelt) zuzüglich Umsatzsteuer

Die offizielle Kundmachung über diesen Beschluss finden Sie unter folgendem Link:

Kundmachung_4._Beschluss_Aenderung_Urkundenarchiv-RL_26092022.pdf

Eine Information seitens des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages ist bereits in der Infomail 26/2022 an Sie ergangen. Sie können diese auch unter folgendem Link einsehen:

https://www.rechtsanwaelte.at/oerak-newsletter-2022/infomil-262022/

 Wir bitten Sie zu beachten, dass die Umsetzung der optischen Darstellung der Archivierungsdauer (22 bzw. 40 Jahre) im Archivium V3 Client in Arbeit ist und mit dem nächsten Update ausgerollt wird. Bis dahin werden noch die bisherigen Archivierungsdauern (10 bzw. 30 Jahre) angezeigt. Es werden aber alle Urkunden, die ab 01.01.2023 archiviert werden, automatisch für 22 bzw. 40 Jahre gespeichert. 

Die vollständige Urkundenarchiv-Richtlinie mit Stand vom 27.09.2022 finden Sie hier:

https://archivium.at/20220927_Urkundenarchiv-RL.pdf


 Archivium bietet Rechtsanwälten eine schnelle und kostengünstige elektronische Urkundenarchivierung mit rechtlicher Originalqualität (§ 91 c GOG) bei gleichzeitig hohem Sicherheitsniveau.

Das elektronische Urkundenarchiv der Rechtsanwaltschaft erlaubt sicheres Eingeben und Abfragen von Daten und den Urkundenverkehr mit Gerichten. Die Echtheit der Dokumente wird durch die Sichere Digitale Signatur gewährleistet. 


 EU-Datenschutz-Grundverordnung 

Wir möchten Sie hiermit über den aktuellen Stand der rechtlichen Situation in Bezug auf die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene EU-Datenschutz-Grundverordnung informieren. Folgend finden Sie den dieses Thema betreffenden Abschnitt aus der ÖRAK-Sonderinfom@il 4/2018:

Weitere Informationen aufgrund der neuen Datenschutzvorschriften Archivium Dokumentenarchiv Gesellschaft m.b.H.:

Dem ÖRAK obliegt gemäß § 36 (1) Z 4 RAO „die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG) für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden sowie des zugehörigen Registers und die Regelung der Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie der Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren;“

Für die Führung des Archivs bedient sich der ÖRAK eines Auftragsverarbeiters, nämlich der Archivium Dokumentenarchiv Gesellschaft m.b.H. (kurz: Archivium).

Gemäß § 91d (2) GOG handeln „jene Personen, die zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive berechtigt sind, […] als Organe des zur Führung des jeweiligen Urkundenarchivs berufenen Rechtsträgers.“ Der Rechtsanwalt handelt daher im Rahmen des Einstellens von Urkunden in die Archivium als Organ des ÖRAK.

Da Organe keine Auftragsverarbeiter sind, sondern deren Verhalten dem Verantwortlichen zuzurechnen ist (hier: dem ÖRAK), ist auch in diesem Fall keine Auftragsverarbeitervereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt (einerseits) und dem ÖRAK bzw. der Archivium (andererseits) abzuschließen.

Archivium Dokumentenarchiv GmbH - DATENSCHUTZERKLÄRUNG

Archivium Dokumentenarchiv GmbH - VERFAHRENSVERZEICHNIS